Die in diesem Text verwendete Bezeichnung „Zeitarbeitnehmer“ umfasst weibliche und männliche Beschäftigte gleichermaßen. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.

Allgemeines

Für sämtliche von people at work GmbH (im Folgenden: people at work) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn people at work nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

1) Vertragsabschluss

a) Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot der people at work nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (im Folgenden: AÜV) sowie dieser AGB und der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des AÜV zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für people at work keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).

b) Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit people at work eine gesonderte Vereinbarung treffen.

c) people at work ist Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und erklärt, dass das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der zugehörigen Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in der jeweils gültigen Fassung in die Arbeitsverträge aller Mitarbeiter einbezogen ist, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung im Betrieb des Auftraggebers eingesetzt werden (=Zeitarbeitnehmer).

d) Der Auftraggeber sichert zu, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft dies zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund people at work unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.

e) Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen eines AÜV eingesetzter Zeitarbeitnehmer in den letzten 4 Monaten über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber people at work über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.

f) Der Auftraggeber teilt people at work mit, ob er Gemeinschaftseinrichtungen unterhält und zu welchen dieser Einrichtungen er den Zeitarbeitnehmern Zugang gewährt bzw. ob und welche sachlichen Gründe entgegenstehen, den Zugang zu gewähren.

g) Die Geschäftssprache ist deutsch. Verträge werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.

2) Arbeitsrechtliche Beziehungen der überlassenen Zeitarbeitnehmer/Mindestlohn (AEntG)

a) Durch den Abschluss eines AÜV wird keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber begründet. people at work ist Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer. Die people at work sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Zeitarbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu people at work stehen (kein Kettenverleih).

b) Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, dem überlassenen Zeitarbeiter wegen der Arbeitsausführung Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei people at work.

c) Der Auftraggeber setzt die Zeitarbeitnehmer nur in dem vereinbarten Betrieb ein und weist ihm nur solche Tätigkeiten zu, die dem mit people at work vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Der Einsatz in einen anderen Betrieb des Kunden, der Austausch von Zeitarbeitnehmern innerhalb des Betriebs und die Zuweisung anderer als im AÜV vereinbarten Tätigkeiten ist nicht zulässig.

d) Gemäß §8 Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist people at work auch dann zur Zahlung eines Branchenmindestlohns verpflichtet, wenn zwar nicht der Einsatzbetrieb selbst, jedoch die dort ausgeübte Tätigkeit in den Anwendungsbereich einer Mindestlohnverordnung oder eines nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemeinverbindlichen Mindestlohnvertrags fällt. Aufgrund der im AÜV vorgesehenen Tätigkeit, teilt der Auftraggeber der people at work mit, ob und ggf. welcher Mindestlohn zum Tragen kommt. Dies gilt auch im Falle einer Änderung der Tätigkeit des überlassenen Zeitarbeitnehmers. Die Parteien sind sich einig, dass der vereinbarte Stundenverrechnungssatz anzupassen ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder der Mindestlohn steigt.

3) Zurückweisung durch den Auftraggeber / Austausch von Zeitarbeitnehmern

a) Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer von people at work nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.

b) Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber people at work zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der people at work zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist people at work berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.

c) Darüber hinaus ist people at work jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.

4) Leistungshindernisse / Rücktritt

a) people at work wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch people at work schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder bei people at work, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist people at work in den genannten Fällen berechtigt, von dem AÜV zurückzutreten.

b) Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Zeitarbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. people at work ist insoweit nicht verpflichtet, Zeitarbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert people at work unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

c) Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber people at work unverzüglich unterrichten. Die people at work wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird people at work von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen people at work nicht zu.

d) Der Auftraggeber stellt den witterungsunabhängigen Arbeitsplatz sicher. Bei Schlechtwetter ist eine fristlose Vertragskündigung nicht möglich.

5) Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Arbeitsschutzmaßnahmen

a) Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt people at work insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren. Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und people at work die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.

b) people at work informiert und belehrt ihre Zeitarbeitnehmer regelmäßig über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise.

c) Der Auftraggeber sichert zu, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und people at work auf Anfrage in Kopie auszuhändigen. Sofern Zeitarbeitnehmer von people at work aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

d) Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind bei Auftragsvergabe zu benennen und im AÜV zu dokumentieren. Die notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem Überlassungsbeginn durchzuführen und auf Anforderung dem Auftraggeber nachzuweisen. Sofern Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies people at work schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem von people at work beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt.

e) Zur Wahrnehmung der der people at work obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Auftraggeber people at work ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

f) Der Auftraggeber sichert zu, der people at work einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Auftraggeber der people at work einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder gemeinsam mit people at work den Unfallhergang untersuchen.

6) Abrechnung

a) Bei sämtlichen von people at work angegebenen Stundenverrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. people at work wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages  bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.

b) Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen people at work zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

c) Im Falle eines Montageeinsatzes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz des Verleihers und dem im AÜV vereinbarten Einsatzort (Betrieb des Auftraggebers) Grundlage für die Berechnung von Fahrzeiten, Fahrgeldern und Auslösungen, nicht die Wohnung des Zeitarbeitnehmers.

d) people at work nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird people at work Überstundenzuschläge entsprechend der im AÜV getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass people at work Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist people at work berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit people at work nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.

e) Mehrarbeit sind die über täglich 8 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit es sich nicht um im AÜV vereinbarte Vorarbeit handelt.

f) Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von people at work erteilten Abrechnung sofort – ohne Abzug – fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto der people at work eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.

g) Die von people at work überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von people at work erteilten Abrechnungen befugt. Eine Zahlung an den Zeitarbeitnehmer, gleich aus welchem Grund, hat keine befreiende Wirkung gegenüber people at work.

h) Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist people at work berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden bei people at work nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

7) Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

a) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der people at work aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

b) Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von people at work berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

8) Gewährleistung / Haftung

a) people at work stellt sicher, dass die eingesetzten Zeitarbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist people at work die Qualifikation nach. people at work gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.

b) Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 5 Arbeitstagen nach Entstehen/Kenntnisnahme des die Beanstandung begründenden Umstands schriftlich (Textform) vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen.

c) people at work, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn der people at work, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last.

d) Im Übrigen ist die Haftung der people at work sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet people at work darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

e) Der Auftraggeber verpflichtet sich, people at work von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die people at work wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.

f) Der Auftraggeber stellt people at work von allen Forderungen frei, die people at work aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Die people at work verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

9) Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlungsprovision

a) Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des AÜV mit einem Zeitarbeitnehmer der people at work ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

b) Eine Direktvermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu einem Kandidaten von people at work ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

c) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer/Kandidaten ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, people at work mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall people at work Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

e) In den Fällen der 9a) und 9b) hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an people at work zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 4 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 4 Monate nach Beginn der Überlassung 3,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 5. bis 8. Monats nach Beginn der Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter und bei einer Übernahme innerhalb des 9. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter.

f) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer/Kandidaten vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen people at work und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt people at work eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist – ohne Abzug – zahlbar 7 Tage nach Eingang der Rechnung.

g) Wird der Zeitarbeitnehmer/Kandidaten aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer/Kandidaten vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

h) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Zeitarbeitnehmer/Kandidat von einem anderen Personaldienstleister/-vermittler an den Auftraggeber überlassen wird.

i) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung eines Zeitarbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen people at work und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.

10) Vertragslaufzeiten / Kündigung

a) Soweit ein AÜV nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen zu kündigen. Ab der zweiten Woche der Überlassung bis zum einschließlich sechsten Monat ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, den AÜV mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.

b) Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. people at work ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht
  • der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.
  • der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von §9.5 verstößt.

c) Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber people at work in Textform erklärt. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass die Kündigung zugegangen ist. Die durch people at work überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

11) Geheimhaltung und Datenschutz

a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

b) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. people at work sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Zeitarbeitnehmern getroffen wird.

c) Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.

12) Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

a) Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden, sofern die dort geforderten EDV-technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die von people at work überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des AÜV mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen people at work und dem Auftraggeber ist der Sitz der people at work, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. people at work kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.

c) Für Auftraggeber, die nicht Vollkaufleute sind, wird Offenbach am Main, der Sitz der people at work, als Gerichtsstand ausschließlich und ausdrücklich für das Mahnverfahren vereinbart.

d) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der people at work und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

e) people at work erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.

f) Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

people at work GmbH
Geschäftsbereich Zeitarbeit und Personalvermittlung

Stand: 01/2017